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LG Aschaffenburg, Schlussurteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11
Auch bei Facebook besteht eine Impressums-Pflicht.
Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein.
Die Verlinkung auf das Impressum der eigenen Website reicht nicht aus.
„… Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).
Hier ist den, in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011, seitens des Antragstellervertreters, vorgelegten Screenshots des Facebook-Auftritts der Antragsgegnerin sowohl in der alten als auch in der neuen Version eindeutig zu entnehmen, dass dieser Facebook-Auftritt zu Marketingzwecken erfolgt, da bereits links oben auf dieser Seite das jeweilige Titelblatt des Printmediums „Fr. Das Magazin für A.“ abgebildet ist. Eine Impressumspflicht bestand daher auch für den Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin nach § 5 Telemediengesetz.
Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.
Fraglich ist bereits, ob ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vorliegt, da die notwendige Angabe der verantwortlichen juristischen Person nicht auf dem Facebook-Auftritt selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf die Website.
Hier wird aber die Meinung vertreten, dass keine Notwendigkeit besteht, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken, (vgl. Micklitz/Schirmbacher, Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, Randnr. 28 a zu § 5 Telemediengesetz).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.
Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt (vgl. Micklitz/Schirmbacher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011 § 5 TMG Randnr. 21).
Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor. …“
http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%5Cents%5Curteile%5C2011%5Ccont%5Cbeckrs_2011_24110.htm